Gebrauchsmuster sind wie Patente „technische Schutzrechte“. Die maximale Laufzeit von Gebrauchsmustern beträgt 10 Jahre. Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich vom Patent insbesondere dadurch, dass Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind. Außerdem findet eine Prüfung der Anforderungen bezüglich Neuheit und Erfindungshöhe bei der Eintragung des Gebrauchsmusters nicht statt. Dies heißt aber auch, dass sämtliche Kosten entfallen, die mit dem Patenterteilungsverfahren verbunden sind, welches nach Antrag auf die Anmeldung folgt. Ein Vorteil des Gebrauchsmusterschutzes liegt daher darin, dass er kostengünstiger als der Patentschutz zu erlangen ist. Aufgrund der Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr kann das Gebrauchsmuster auch als Rettungsanker dienen, wenn eine neuheitsschädliche Offenbarung der Erfindung vor der Anmeldung erfolgte.
Einen Vergleich von Patent und Gebrauchsmuster finden Sie in unserer Informationsbroschüre 1/15 „Patent und Gebrauchsmuster im Vergleich“.