DESIGNS

Die ästhetische Erscheinungsform eines Gegenstands kann durch ein Geschmacksmuster (früher Geschmacksmuster) geschützt werden. Voraussetzungen für den Schutz sind (relative) Neuheit und Eigenart. Im Unterschied zu einem Kunstwerk ist keine schöpferische Leistung erforderlich. Die Registrierung des Designs erfolgt ohne Prüfung auf Eigenart und Neuheit. Für die Anmeldung ist eine Zeichnung oder Photographie des Gegenstandes erforderlich. Von großer Bedeutung ist die detailgetreue Darstellung des Gegenstands, da durch diese der Schutzbereich des Designs bestimmt wird. Der Schutz entsteht nach deutschem Recht mit der Eintragung. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Seit 2003 sind aber auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Europäischen Gemeinschaft für drei Jahre geschützt.

Einen Überblick über den Designschutz gibt unsere Informationsbroschüre 3/11 „Schutz von industriellem Design“.